Allgemeiner Sportverein F�rth e.V
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ASV

 

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Armin Kupka

Kupka Armin

Tel: 0176/70320949

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S a t z u n g

des Allgemeinen Sportvereins F�rth e.V.

Diese Satzung wurde per Beschluss der Delegiertenversammlung vom 18.01.2012 in den Punkten 3.4 und 4.6 ge�ndert bzw. erg�nzt.
alle �nderungen der Satzung sind gelb unterlegt !



 1.               Name, Sitz und Rechtsform

 1.1             Der Verein f�hrt den Namen „Allgemeiner Sportverein F�rth e.V.“

 1.2             Der Verein hat seinen Sitz in F�rth/Bayern.

 1.3             Der Verein wurde am 24.11.1945 gegr�ndet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht F�rth eingetragen.

 1.4             Die Vereinsfarben sind lila-wei�.

 1.5             Der ASV steht auf demokratischer Grundlage und ist parteipolitisch, rassisch  und konfessionell neutral.

 1.6             Der ASV F�rth ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes.

 2.               Vereinszweck

 2.1             F�rderung und Erhaltung des Turn– und Sportwesens sowie sportliche Ausbildung seiner Mitglieder.

 2.2             Teilnahme von Mitgliedern und Mannschaften an Wettk�mpfen und sportlichen Veranstaltungen.

 2.3             Pflege des Breitensports zur Erhaltung der Gesundheit und zur F�rderung des Gemeinschaftssinn.

 2.4             Durchf�hrung von geselligen und kulturellen Veranstaltungen.

 2.5             Erwerb und Unterhaltung von Sportst�tten einschlie�lich Sportheimen und Sportger�ten.

 3.               Gemeinn�tzigkeit

 3.1             Der Verein verfolgt ausschlie�lich und unmittelbar gemeinn�tzig Zwecke  im Sinn des � 52 der Abgabenordnung.

 3.2             Alle Einnahmen d�rfen nur f�r die unter 2. beschriebenen Zwecke des Vereins verwendet werden.

 3.3             Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch  unverh�ltnism��ig hohe Verg�tungen beg�nstigt werden.

3.4              Bei Bedarf k�nnen Vereins�mter im Rahmen der haushaltsrechtlichen M�glichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages 

                   oder gegen Zahlung einer Aufwandsentsch�digung nach �3 Nr. 26a EStG ausge�bt werden.

 

 4.               Mitgliedschaft

 4.1             Der Verein besteht aus:

 4.1.1          ordentlichen Mitgliedern (M�nnern und Frauen �ber 18 Jahre und „Juristische Personen“),

 4.1.2          Jugendliche und Kinder,

 4.1.3          Ehrenmitgliedern.

 4.2             Bei Jugendlichen und Kindern bedarf die Aufnahme in den ASV F�rth der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme in den Verein ist in schriftlicher Form zu stellen.

 4.3             �ber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsrat zu. Dieser entscheidet endg�ltig.

 4.4             Jedes Mitglied erkennt mit seiner Aufnahme die Satzung des ASV F�rth an und verpflichtet sich, seine Beitr�ge fristgerecht zu bezahlen.

 4.5             Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

 4.5.1          freiwilligen Austritt,

 4.5.2          Tod,

 4.5.3          Ausschluss.

4.6              Der freiwillige Austritt aus dem Verein muss durch eine schriftliche Erkl�rung gegen�ber dem Vorstand erfolgen und zwar unter Einhaltung einer K�ndigungsfrist

                   von einem Monat zum 30.06 oder zum 31.12.eines Kalenderjahres.

 4.7             Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:

 4.7.1          es trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand seinen satzungsgem��en Verpflichtungen nicht nachkommt,

 4.7.2          es den Interessen des Vereins zuwider handelt.

 4.8             Die Ausschlie�ung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Ein Vorstandsmitglied kann durch den Beschluss des Vereinsrates ausgeschlossen werden.

 4.9             Gegen den Ausschlie�ungsbeschluss ist Berufung �ber den Vereinsrat, soweit der Vereinsrat �ber  den Ausschluss bei Vorstandsmitgliedern entschieden hat, �ber die                                                   Delegiertenversammlung zul�ssig. 

                   Die Berufung ist schriftlich einzureichen. Der Vereinsrat bzw. die Delegiertenversammlung entscheiden endg�ltig.

 5.               Organe des Vereins

                   Die Organe des Vereins sind:

 5.1             die Mitgliederversammlung,

 5.2             die Delegiertenversammlung,

 5.3             der Vorstand,

 5.4             der Vereinsrat,

 5.5             der �ltestenrat.

 6.               Mitgliederversammlung

                   Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 6.1             Beschlussfassung �ber:

 6.1.1          die �nderung der Abschnitte 2 und 7 der Satzung,

 6.1.2          die Ver�u�erung von vereinseigenen Sportst�tten im Ganzen,

 6.1.3          die Aufl�sung des Vereins.

 6.2             Einberufung

                   Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

 6.2.1          durch Beschluss des Vorstandes,

 6.2.2          durch Beschluss des �ltestenrates,

 6.2.3          durch Beschluss der Delegiertenversammlung.

                   Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seine Stellvertreter. 

                   Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mind. 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch Ver�ffentlichung in der Tagespresse einzuladen.

 6.3             Die Mitgliederversammlung ist beschlussf�hig ohne R�cksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

 6.4             Beschl�sse der Mitgliederversammlung bed�rfen einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 7.               Delegiertenversammlung

 7.1             Die Delegiertenversammlung ist j�hrlich einmal im ersten Halbjahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 3 Wochen einzuberufen.

 7.1.1          Stimmberechtigt in der Delegiertenversammlung sind:

                    - der Vereinsrat,

                    - der �ltestenrat,

                    - alle Ehrenmitglieder,

                    - die Delegierten der Abteilungen nach folgender Ma�gabe:

                                  bis 100 Abteilungsmitglieder                             - 3 Delegierte

                                  je weiter angefangene 50 Abteilungsmitglieder  - 1 Delegierter

                                  Die Delegierten m�ssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 7.1.2         Die Delegiertenversammlung ist ohne R�cksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussf�hig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit durch Satzung oder Gesetz keine                   anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind.

 7.1.3         Die Delegierten werden von den Abteilungen j�hrlich benannt.

 7.2             Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

 7.2.1         Wahl des Vorstandes,

 7.2.2         Wahl der weiteren Mitglieder des Vereinsrates (ausgenommen die Abteilungsleiter),

 7.2.3         Wahl der Revisoren (mindestens 2 Mitglieder die nicht dem Vereinsrat angeh�ren d�rfen),

 7.2.4         Genehmigung von langfristigen Verbindlichkeiten des Vereins,

 7.2.5         Festsetzung der Mitgliedsbeitr�ge,

 7.2.6         Entgegennahme des Gesch�fts- und Kassenberichtes des Vorstandes,

 7.2.7         Entlastung des Vorstandes,

 7.2.8         Satzungs�nderungen. Sie k�nnen nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen  werden,

 7.2.9         Wahl des �ltestenrates. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden (Sprecher) und vier weiteren Mitgliedern.

 7.3           �ber Mitgliederversammlung, Delegiertenversammlung und Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

 8.             Vorstand

                  Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 8.1           dem 1. Vorsitzenden,

 8.2           zwei stellvertretende Vorsitzende,

 8.3           dem Schatzmeister,

 8.4           dem Schriftf�hrer,

 8.5           dem Vereinsjugendleiter.

 8.6           Aufgaben des Vorstandes sind:

 8.6.1         F�hrung des Vereins und Bestimmung der Vereinspolitik,

 8.6.2         Vertretung des Vereins nach innen und au�en in gerichtlicher und au�ergerichtlicher Weise, wobei der erste Vorsitzende alleine oder 

                  die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigt sind 

                 (Vorstand im Sinne � 26 BGB). Im Innenverh�ltnis sind die beiden stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung nur in F�llen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist,

 8.6.3         Erstellung von Ordnungen f�r die Vereinsf�hrung,

 8.6.4         Erstellung eines Haushaltsrahmenplanes.

 8.7             Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gew�hlt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtsdauer bis zur Neuwahl im Amt.

 9.               Vereinsrat

                   Dem Vereinsrat geh�ren an:

 9.1             der Vorstand,

 9.2             die Abteilungsleiter,

 9.3             die Vereinsfrauenwartin

 9.4             die Vorsitzenden der Aussch�sse,

 9.5             der Pressewart

 9.6             der Beitragskassier.

 9.7             Der Vereinsrat hat die Aufgabe, bei der F�hrung des Vereins durch den Vorstand mitzuwirken.
                   Er beschlie�t die vom Vorstand vorgelegten Ordnungen und den Haushaltsrahmenplan. Der Vereinsrat ist das oberste Organ zwischen den Mitgliederversammlungen.

 9.8             Die Sitzungen des Vereinsrats beruft der Vorstand bei Bedarf, jedoch mindestens 3 mal im Gesch�ftsjahr ein.

                   Au�erordentliche Sitzungen sind auf Antrag von mindestens der H�lfte seiner Mitglieder einzuberufen.

                   Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem seiner Vertreter geleitet.

 10.             Aussch�sse

                   Zur Regelung besonderer Angelegenheiten werden Aussch�sse gebildet.

                   St�ndige Aussch�sse sind:

10.1            Finanzausschuss,
10.2            Bauausschuss,
10.3            Technischer Ausschuss.

                   Die Aussch�sse bestehen aus einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des jeweiligen Vorsitzenden durch den Vorstand berufen


11.              Abteilungen

11.1            F�r die im Verein betriebenen oder neu hinzukommenden Sportarten sollen Abteilungen gebildet werden. �ber die Bildung und Aufl�sung entscheidet der Vereinsrat. 

                   Bei der Abteilungsaufl�sung ist Berufung zur n�chsten Delegiertenversammlung m�glich. Diese entscheidet endg�ltig.

11.2            Mitglieder der Abteilungen sind gleichzeitig Mitglieder des Vereins.
11.3            Abteilungen haben das Recht, eigenen Abteilungsordnungen zu erstellen. Die Abteilungsordnungen d�rfen nicht im Widerspruch zur Vereinssatzung 

                   stehen und sind dem Vorstand des Vereins zur Genehmigung vorzulegen.  
11.4            Die Abteilungen haben �ber Einnahmen und Ausgaben Buch zu f�hren und dem Vorstand den Jahresabschluss schriftlich vorzulegen. Dem Vorstand steht das Recht zu, die                                          Abteilungskassen zu pr�fen.

1.5              Die Abteilungsleitungen werden in Abteilungsversammlungen gew�hlt. Namen und Anschriften sind dem Vorstand nach der Wahl schriftlich anzuzeigen.
11.6            Kann die Abteilung keine Abteilungsleitung w�hlen, ist der Vorstand verpflichtet, kommisarisch Abteilungsleiter einzusetzen.

11.7            Die Wahlen in den Abteilungen sollen jeweils vor den Wahlen des Vereins stattfinden.
12.              Gesch�ftsjahr, Wahlperiode, Abstimmungsverfahren

12.1            Das Gesch�ftsjahr ist das Kalenderjahr.

12.2            Die Amtszeit des Vereinsrates (ausgenommen Abteilungsleiter) betr�gt 3 Jahre. Die Amtszeit der Abteilungsleiter richtet sich nach den Abteilungsordnungen.

12.3            Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen mittels Handzeichen. Auf Verlangen von ein Drittel der anwesenden Mitglieder oder bei mehreren Wahlvorschl�gen hat eine Wahl oder                                Abstimmung schriftliche zu erfolgen.

13.                Aufl�sung des Vereins

13.1            Die Aufl�sung des Vereins durch die Mitgliederversammlung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, 

                   so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne R�cksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschussf�hig ist.

13.2            Die Mitgliederversammlung hat bei der Vereinsaufl�sung die Liquidatoren zu bestellen.
13.3            Das nach der Aufl�sung und nach der Abgeltung der Verbindlichkeiten vorhandene Verm�gen f�llt der Stadt F�rth

                   zur ausschlie�lichen Verwendung der unter Punkt 2. beschriebenen  Zwecke zu.

  

                   Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.06.1997 verabschiedet und tritt mit Genehmigung des Amtsgerichts F�rth in Kraft.

 

                                                                    Werner Graf                            

                                                                 1. Vorsitzender

 

                  Diese Satzung wurde per Beschluss der Delegiertenversammlung vom 18.01.2012 in den Punkten 3.4 und 4.6 ge�ndert bzw. erg�nzt.

                                                                     Peter Walch                           

                                                                  1. Vorsitzender




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