S a t z u n g
des Allgemeinen
Sportvereins F�rth e.V.
Diese Satzung wurde per Beschluss
der Delegiertenversammlung vom 18.01.2012 in den Punkten 3.4 und 4.6 ge�ndert
bzw. erg�nzt.
alle �nderungen der Satzung sind gelb unterlegt !
1.
Name, Sitz und Rechtsform
1.1
Der Verein f�hrt den Namen „Allgemeiner Sportverein F�rth e.V.“
1.2
Der Verein hat seinen Sitz in F�rth/Bayern.
1.3
Der Verein wurde am 24.11.1945 gegr�ndet und ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht F�rth eingetragen.
1.4
Die Vereinsfarben sind lila-wei�.
1.5
Der ASV steht auf demokratischer Grundlage und ist parteipolitisch,
rassisch und konfessionell neutral.
1.6
Der ASV F�rth ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes.
2.
Vereinszweck
2.1
F�rderung und Erhaltung des Turn– und Sportwesens sowie sportliche
Ausbildung seiner Mitglieder.
2.2
Teilnahme von Mitgliedern und Mannschaften an Wettk�mpfen und
sportlichen Veranstaltungen.
2.3
Pflege des Breitensports zur Erhaltung der Gesundheit und zur F�rderung
des Gemeinschaftssinn.
2.4
Durchf�hrung von geselligen und kulturellen Veranstaltungen.
2.5
Erwerb und Unterhaltung von Sportst�tten einschlie�lich Sportheimen und
Sportger�ten.
3.
Gemeinn�tzigkeit
3.1
Der Verein verfolgt ausschlie�lich und unmittelbar gemeinn�tzig Zwecke
im Sinn des � 52 der Abgabenordnung.
3.2
Alle Einnahmen d�rfen nur f�r die unter 2. beschriebenen Zwecke des
Vereins verwendet werden.
3.3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverh�ltnism��ig hohe
Verg�tungen beg�nstigt werden.
3.4 Bei Bedarf k�nnen
Vereins�mter im Rahmen der haushaltsrechtlichen M�glichkeiten entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages
oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentsch�digung nach �3 Nr. 26a EStG ausge�bt werden.
4.
Mitgliedschaft
4.1
Der Verein besteht aus:
4.1.1
ordentlichen Mitgliedern (M�nnern und Frauen �ber 18 Jahre und „Juristische
Personen“),
4.1.2 Jugendliche
und Kinder,
4.1.3
Ehrenmitgliedern.
4.2
Bei Jugendlichen und Kindern bedarf die Aufnahme in den ASV F�rth der
Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme in den Verein ist in
schriftlicher Form zu stellen.
4.3
�ber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den
Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsrat zu.
Dieser entscheidet endg�ltig.
4.4
Jedes Mitglied erkennt mit seiner Aufnahme die Satzung des ASV F�rth an
und verpflichtet sich, seine Beitr�ge fristgerecht zu bezahlen.
4.5
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
4.5.1
freiwilligen Austritt,
4.5.2 Tod,
4.5.3 Ausschluss.
4.6 Der freiwillige
Austritt aus dem Verein muss durch eine schriftliche Erkl�rung gegen�ber dem
Vorstand erfolgen und zwar unter Einhaltung einer K�ndigungsfrist
von einem
Monat zum 30.06 oder zum 31.12.eines Kalenderjahres.
4.7
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:
4.7.1 es trotz
schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand seinen satzungsgem��en
Verpflichtungen nicht nachkommt,
4.7.2 es den
Interessen des Vereins zuwider handelt.
4.8
Die Ausschlie�ung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Ein Vorstandsmitglied
kann durch den Beschluss des Vereinsrates ausgeschlossen werden.
4.9
Gegen den Ausschlie�ungsbeschluss ist Berufung �ber den Vereinsrat,
soweit der Vereinsrat �ber den
Ausschluss bei Vorstandsmitgliedern entschieden hat, �ber die
Delegiertenversammlung zul�ssig.
Die Berufung ist schriftlich einzureichen. Der
Vereinsrat bzw. die Delegiertenversammlung entscheiden endg�ltig.
5.
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
5.1
die Mitgliederversammlung,
5.2
die Delegiertenversammlung,
5.3
der Vorstand,
5.4
der Vereinsrat,
5.5
der �ltestenrat.
6.
Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
6.1
Beschlussfassung �ber:
6.1.1 die
�nderung der Abschnitte 2 und 7 der Satzung,
6.1.2 die
Ver�u�erung von vereinseigenen Sportst�tten im Ganzen,
6.1.3 die
Aufl�sung des Vereins.
6.2
Einberufung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
6.2.1 durch
Beschluss des Vorstandes,
6.2.2 durch
Beschluss des �ltestenrates,
6.2.3 durch
Beschluss der Delegiertenversammlung.
Die
Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung durch seine Stellvertreter.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe
der Tagesordnung mind. 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch
Ver�ffentlichung in der Tagespresse einzuladen.
6.3
Die Mitgliederversammlung ist beschlussf�hig ohne R�cksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder.
6.4
Beschl�sse der Mitgliederversammlung bed�rfen einer Mehrheit von 2/3
aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7.
Delegiertenversammlung
7.1
Die Delegiertenversammlung ist j�hrlich einmal im ersten Halbjahr
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 3
Wochen einzuberufen.
7.1.1
Stimmberechtigt in der Delegiertenversammlung sind:
- der Vereinsrat,
- der �ltestenrat,
- alle Ehrenmitglieder,
- die Delegierten der Abteilungen nach folgender Ma�gabe:
bis 100
Abteilungsmitglieder
- 3 Delegierte
je weiter angefangene 50 Abteilungsmitglieder - 1 Delegierter
Die Delegierten m�ssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
7.1.2
Die
Delegiertenversammlung ist ohne R�cksicht auf die Zahl der anwesenden
Delegierten beschlussf�hig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit,
soweit
durch Satzung oder Gesetz keine
anderen Mehrheiten
vorgeschrieben sind.
7.1.3 Die Delegierten
werden von den Abteilungen j�hrlich benannt.
7.2
Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
7.2.1 Wahl des
Vorstandes,
7.2.2 Wahl der weiteren
Mitglieder des Vereinsrates (ausgenommen die Abteilungsleiter),
7.2.3 Wahl der
Revisoren (mindestens 2 Mitglieder die nicht dem Vereinsrat angeh�ren d�rfen),
7.2.4 Genehmigung von
langfristigen Verbindlichkeiten des Vereins,
7.2.5 Festsetzung der
Mitgliedsbeitr�ge,
7.2.6 Entgegennahme des
Gesch�fts- und Kassenberichtes des Vorstandes,
7.2.7 Entlastung des
Vorstandes,
7.2.8
Satzungs�nderungen. Sie k�nnen nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
Delegierten beschlossen werden,
7.2.9 Wahl des
�ltestenrates. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden (Sprecher) und vier weiteren
Mitgliedern.
7.3
�ber Mitgliederversammlung, Delegiertenversammlung und Sitzungen ist eine
Niederschrift anzufertigen.
8.
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
8.1
dem 1. Vorsitzenden,
8.2
zwei stellvertretende Vorsitzende,
8.3
dem Schatzmeister,
8.4
dem Schriftf�hrer,
8.5
dem Vereinsjugendleiter.
8.6 Aufgaben
des Vorstandes sind:
8.6.1 F�hrung des
Vereins und Bestimmung der Vereinspolitik,
8.6.2 Vertretung des
Vereins nach innen und au�en in gerichtlicher und au�ergerichtlicher Weise, wobei
der erste Vorsitzende alleine oder
die beiden stellvertretenden Vorsitzenden
gemeinsam vertretungsberechtigt sind
(Vorstand im Sinne � 26 BGB). Im
Innenverh�ltnis sind die beiden stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung
nur in F�llen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist,
8.6.3 Erstellung von
Ordnungen f�r die Vereinsf�hrung,
8.6.4 Erstellung eines
Haushaltsrahmenplanes.
8.7
Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gew�hlt. Er bleibt auch
nach Ablauf der Amtsdauer bis zur Neuwahl im Amt.
9.
Vereinsrat
Dem Vereinsrat geh�ren an:
9.1
der Vorstand,
9.2
die Abteilungsleiter,
9.3
die Vereinsfrauenwartin
9.4
die Vorsitzenden der Aussch�sse,
9.5
der Pressewart
9.6
der Beitragskassier.
9.7
Der Vereinsrat hat die Aufgabe, bei der F�hrung des Vereins durch den
Vorstand mitzuwirken.
Er
beschlie�t die vom Vorstand vorgelegten Ordnungen und den
Haushaltsrahmenplan. Der Vereinsrat ist das oberste Organ zwischen den
Mitgliederversammlungen.
9.8
Die Sitzungen des Vereinsrats beruft der Vorstand bei Bedarf, jedoch
mindestens 3 mal im Gesch�ftsjahr ein.
Au�erordentliche Sitzungen sind auf Antrag von mindestens der
H�lfte
seiner Mitglieder einzuberufen.
Die
Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem
seiner Vertreter geleitet.
10.
Aussch�sse
Zur Regelung besonderer Angelegenheiten werden Aussch�sse gebildet.
St�ndige Aussch�sse sind:
10.1 Finanzausschuss,
10.2 Bauausschuss,
10.3 Technischer
Ausschuss.
Die Aussch�sse bestehen aus einem Vorsitzenden und weiteren
Mitgliedern.
Die Mitglieder werden auf Vorschlag des jeweiligen Vorsitzenden durch
den
Vorstand berufen
11. Abteilungen
11.1 F�r
die im Verein betriebenen oder neu hinzukommenden Sportarten sollen Abteilungen
gebildet werden. �ber die Bildung und Aufl�sung entscheidet der Vereinsrat.
Bei
der Abteilungsaufl�sung ist Berufung zur n�chsten Delegiertenversammlung
m�glich. Diese entscheidet endg�ltig.
11.2 Mitglieder
der Abteilungen sind gleichzeitig Mitglieder des Vereins.
11.3 Abteilungen
haben das Recht, eigenen Abteilungsordnungen zu erstellen. Die
Abteilungsordnungen d�rfen nicht im Widerspruch zur Vereinssatzung
stehen und
sind dem Vorstand des Vereins zur Genehmigung vorzulegen.
11.4
Die
Abteilungen haben �ber Einnahmen und Ausgaben Buch zu f�hren und dem
Vorstand
den Jahresabschluss schriftlich vorzulegen. Dem Vorstand steht das
Recht zu,
die
Abteilungskassen zu pr�fen.
1.5
Die Abteilungsleitungen werden in Abteilungsversammlungen gew�hlt. Namen
und Anschriften sind dem Vorstand nach der Wahl schriftlich anzuzeigen.
11.6 Kann die Abteilung
keine Abteilungsleitung w�hlen, ist der Vorstand verpflichtet, kommisarisch Abteilungsleiter
einzusetzen.
11.7 Die
Wahlen in den Abteilungen sollen jeweils vor den Wahlen des Vereins
stattfinden.
12. Gesch�ftsjahr,
Wahlperiode, Abstimmungsverfahren
12.1 Das
Gesch�ftsjahr ist das Kalenderjahr.
12.2 Die
Amtszeit des Vereinsrates (ausgenommen Abteilungsleiter) betr�gt 3 Jahre. Die
Amtszeit der Abteilungsleiter richtet sich nach den Abteilungsordnungen.
12.3
Wahlen
und Abstimmungen erfolgen offen mittels Handzeichen. Auf Verlangen von
ein
Drittel der anwesenden Mitglieder oder bei mehreren Wahlvorschl�gen hat
eine
Wahl oder
Abstimmung schriftliche zu
erfolgen.
13.
Aufl�sung
des Vereins
13.1 Die
Aufl�sung des Vereins durch die Mitgliederversammlung kann nur mit einer 2/3
Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Kommt eine
Beschlussfassung nicht zustande,
so
ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne R�cksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschussf�hig ist.
13.2 Die
Mitgliederversammlung hat bei der Vereinsaufl�sung die Liquidatoren zu
bestellen.
13.3 Das nach der
Aufl�sung und nach der Abgeltung der Verbindlichkeiten vorhandene Verm�gen f�llt
der Stadt F�rth
zur ausschlie�lichen Verwendung der unter Punkt 2.
beschriebenen Zwecke zu.
Diese
Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.06.1997
verabschiedet und tritt mit Genehmigung des Amtsgerichts F�rth in Kraft.
Werner
Graf
1. Vorsitzender
Diese Satzung wurde per Beschluss
der Delegiertenversammlung vom 18.01.2012 in den Punkten 3.4 und 4.6 ge�ndert
bzw. erg�nzt.
Peter Walch
1. Vorsitzender
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