S a t z u n g
des Allgemeinen
Sportvereins Fürth e.V.
Diese Satzung wurde per Beschluss
der Delegiertenversammlung vom 18.01.2012 in den Punkten 3.4 und 4.6 geändert
bzw. ergänzt.
alle Änderungen der Satzung sind gelb unterlegt !
1.
Name, Sitz und Rechtsform
1.1
Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Sportverein Fürth e.V.“
1.2
Der Verein hat seinen Sitz in Fürth/Bayern.
1.3
Der Verein wurde am 24.11.1945 gegründet und ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Fürth eingetragen.
1.4
Die Vereinsfarben sind lila-weiß.
1.5
Der ASV steht auf demokratischer Grundlage und ist parteipolitisch,
rassisch und konfessionell neutral.
1.6
Der ASV Fürth ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes.
2.
Vereinszweck
2.1
Förderung und Erhaltung des Turn– und Sportwesens sowie sportliche
Ausbildung seiner Mitglieder.
2.2
Teilnahme von Mitgliedern und Mannschaften an Wettkämpfen und
sportlichen Veranstaltungen.
2.3
Pflege des Breitensports zur Erhaltung der Gesundheit und zur Förderung
des Gemeinschaftssinn.
2.4
Durchführung von geselligen und kulturellen Veranstaltungen.
2.5
Erwerb und Unterhaltung von Sportstätten einschließlich Sportheimen und
Sportgeräten.
3.
Gemeinnützigkeit
3.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig Zwecke
im Sinn des § 52 der Abgabenordnung.
3.2
Alle Einnahmen dürfen nur für die unter 2. beschriebenen Zwecke des
Vereins verwendet werden.
3.3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
3.4 Bei Bedarf können
Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages
oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
4.
Mitgliedschaft
4.1
Der Verein besteht aus:
4.1.1
ordentlichen Mitgliedern (Männern und Frauen über 18 Jahre und „Juristische
Personen“),
4.1.2 Jugendliche
und Kinder,
4.1.3
Ehrenmitgliedern.
4.2
Bei Jugendlichen und Kindern bedarf die Aufnahme in den ASV Fürth der
Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme in den Verein ist in
schriftlicher Form zu stellen.
4.3
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den
Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsrat zu.
Dieser entscheidet endgültig.
4.4
Jedes Mitglied erkennt mit seiner Aufnahme die Satzung des ASV Fürth an
und verpflichtet sich, seine Beiträge fristgerecht zu bezahlen.
4.5
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
4.5.1
freiwilligen Austritt,
4.5.2 Tod,
4.5.3 Ausschluss.
4.6 Der freiwillige
Austritt aus dem Verein muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand erfolgen und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem
Monat zum 30.06 oder zum 31.12.eines Kalenderjahres.
4.7
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:
4.7.1 es trotz
schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand seinen satzungsgemäßen
Verpflichtungen nicht nachkommt,
4.7.2 es den
Interessen des Vereins zuwider handelt.
4.8
Die Ausschließung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Ein Vorstandsmitglied
kann durch den Beschluss des Vereinsrates ausgeschlossen werden.
4.9
Gegen den Ausschließungsbeschluss ist Berufung über den Vereinsrat,
soweit der Vereinsrat über den
Ausschluss bei Vorstandsmitgliedern entschieden hat, über die
Delegiertenversammlung zulässig.
Die Berufung ist schriftlich einzureichen. Der
Vereinsrat bzw. die Delegiertenversammlung entscheiden endgültig.
5.
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
5.1
die Mitgliederversammlung,
5.2
die Delegiertenversammlung,
5.3
der Vorstand,
5.4
der Vereinsrat,
5.5
der Ältestenrat.
6.
Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
6.1
Beschlussfassung über:
6.1.1 die
Änderung der Abschnitte 2 und 7 der Satzung,
6.1.2 die
Veräußerung von vereinseigenen Sportstätten im Ganzen,
6.1.3 die
Auflösung des Vereins.
6.2
Einberufung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
6.2.1 durch
Beschluss des Vorstandes,
6.2.2 durch
Beschluss des Ältestenrates,
6.2.3 durch
Beschluss der Delegiertenversammlung.
Die
Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung durch seine Stellvertreter.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe
der Tagesordnung mind. 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch
Veröffentlichung in der Tagespresse einzuladen.
6.3
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder.
6.4
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer Mehrheit von 2/3
aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7.
Delegiertenversammlung
7.1
Die Delegiertenversammlung ist jährlich einmal im ersten Halbjahr
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 3
Wochen einzuberufen.
7.1.1
Stimmberechtigt in der Delegiertenversammlung sind:
- der Vereinsrat,
- der Ältestenrat,
- alle Ehrenmitglieder,
- die Delegierten der Abteilungen nach folgender Maßgabe:
bis 100
Abteilungsmitglieder
- 3 Delegierte
je weiter angefangene 50 Abteilungsmitglieder - 1 Delegierter
Die Delegierten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
7.1.2
Die
Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Delegierten beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit,
soweit
durch Satzung oder Gesetz keine
anderen Mehrheiten
vorgeschrieben sind.
7.1.3 Die Delegierten
werden von den Abteilungen jährlich benannt.
7.2
Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
7.2.1 Wahl des
Vorstandes,
7.2.2 Wahl der weiteren
Mitglieder des Vereinsrates (ausgenommen die Abteilungsleiter),
7.2.3 Wahl der
Revisoren (mindestens 2 Mitglieder die nicht dem Vereinsrat angehören dürfen),
7.2.4 Genehmigung von
langfristigen Verbindlichkeiten des Vereins,
7.2.5 Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge,
7.2.6 Entgegennahme des
Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes,
7.2.7 Entlastung des
Vorstandes,
7.2.8
Satzungsänderungen. Sie können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
Delegierten beschlossen werden,
7.2.9 Wahl des
Ältestenrates. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden (Sprecher) und vier weiteren
Mitgliedern.
7.3
Über Mitgliederversammlung, Delegiertenversammlung und Sitzungen ist eine
Niederschrift anzufertigen.
8.
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
8.1
dem 1. Vorsitzenden,
8.2
zwei stellvertretende Vorsitzende,
8.3
dem Schatzmeister,
8.4
dem Schriftführer,
8.5
dem Vereinsjugendleiter.
8.6 Aufgaben
des Vorstandes sind:
8.6.1 Führung des
Vereins und Bestimmung der Vereinspolitik,
8.6.2 Vertretung des
Vereins nach innen und außen in gerichtlicher und außergerichtlicher Weise, wobei
der erste Vorsitzende alleine oder
die beiden stellvertretenden Vorsitzenden
gemeinsam vertretungsberechtigt sind
(Vorstand im Sinne § 26 BGB). Im
Innenverhältnis sind die beiden stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung
nur in Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist,
8.6.3 Erstellung von
Ordnungen für die Vereinsführung,
8.6.4 Erstellung eines
Haushaltsrahmenplanes.
8.7
Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt auch
nach Ablauf der Amtsdauer bis zur Neuwahl im Amt.
9.
Vereinsrat
Dem Vereinsrat gehören an:
9.1
der Vorstand,
9.2
die Abteilungsleiter,
9.3
die Vereinsfrauenwartin
9.4
die Vorsitzenden der Ausschüsse,
9.5
der Pressewart
9.6
der Beitragskassier.
9.7
Der Vereinsrat hat die Aufgabe, bei der Führung des Vereins durch den
Vorstand mitzuwirken.
Er
beschließt die vom Vorstand vorgelegten Ordnungen und den
Haushaltsrahmenplan. Der Vereinsrat ist das oberste Organ zwischen den
Mitgliederversammlungen.
9.8
Die Sitzungen des Vereinsrats beruft der Vorstand bei Bedarf, jedoch
mindestens 3 mal im Geschäftsjahr ein.
Außerordentliche Sitzungen sind auf Antrag von mindestens der
Hälfte
seiner Mitglieder einzuberufen.
Die
Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem
seiner Vertreter geleitet.
10.
Ausschüsse
Zur Regelung besonderer Angelegenheiten werden Ausschüsse gebildet.
Ständige Ausschüsse sind:
10.1 Finanzausschuss,
10.2 Bauausschuss,
10.3 Technischer
Ausschuss.
Die Ausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und weiteren
Mitgliedern.
Die Mitglieder werden auf Vorschlag des jeweiligen Vorsitzenden durch
den
Vorstand berufen
11. Abteilungen
11.1 Für
die im Verein betriebenen oder neu hinzukommenden Sportarten sollen Abteilungen
gebildet werden. Über die Bildung und Auflösung entscheidet der Vereinsrat.
Bei
der Abteilungsauflösung ist Berufung zur nächsten Delegiertenversammlung
möglich. Diese entscheidet endgültig.
11.2 Mitglieder
der Abteilungen sind gleichzeitig Mitglieder des Vereins.
11.3 Abteilungen
haben das Recht, eigenen Abteilungsordnungen zu erstellen. Die
Abteilungsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Vereinssatzung
stehen und
sind dem Vorstand des Vereins zur Genehmigung vorzulegen.
11.4
Die
Abteilungen haben über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und dem
Vorstand
den Jahresabschluss schriftlich vorzulegen. Dem Vorstand steht das
Recht zu,
die
Abteilungskassen zu prüfen.
1.5
Die Abteilungsleitungen werden in Abteilungsversammlungen gewählt. Namen
und Anschriften sind dem Vorstand nach der Wahl schriftlich anzuzeigen.
11.6 Kann die Abteilung
keine Abteilungsleitung wählen, ist der Vorstand verpflichtet, kommisarisch Abteilungsleiter
einzusetzen.
11.7 Die
Wahlen in den Abteilungen sollen jeweils vor den Wahlen des Vereins
stattfinden.
12. Geschäftsjahr,
Wahlperiode, Abstimmungsverfahren
12.1 Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
12.2 Die
Amtszeit des Vereinsrates (ausgenommen Abteilungsleiter) beträgt 3 Jahre. Die
Amtszeit der Abteilungsleiter richtet sich nach den Abteilungsordnungen.
12.3
Wahlen
und Abstimmungen erfolgen offen mittels Handzeichen. Auf Verlangen von
ein
Drittel der anwesenden Mitglieder oder bei mehreren Wahlvorschlägen hat
eine
Wahl oder
Abstimmung schriftliche zu
erfolgen.
13.
Auflösung
des Vereins
13.1 Die
Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung kann nur mit einer 2/3
Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Kommt eine
Beschlussfassung nicht zustande,
so
ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschussfähig ist.
13.2 Die
Mitgliederversammlung hat bei der Vereinsauflösung die Liquidatoren zu
bestellen.
13.3 Das nach der
Auflösung und nach der Abgeltung der Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen fällt
der Stadt Fürth
zur ausschließlichen Verwendung der unter Punkt 2.
beschriebenen Zwecke zu.
Diese
Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.06.1997
verabschiedet und tritt mit Genehmigung des Amtsgerichts Fürth in Kraft.
Werner
Graf
1. Vorsitzender
Diese Satzung wurde per Beschluss
der Delegiertenversammlung vom 18.01.2012 in den Punkten 3.4 und 4.6 geändert
bzw. ergänzt.
Peter Walch
1. Vorsitzender
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