Allgemeiner Sportverein Fürth e.V
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Armin Kupka

Kupka Armin

Tel: 0176/70320949

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S a t z u n g

des Allgemeinen Sportvereins Fürth e.V.

Diese Satzung wurde per Beschluss der Delegiertenversammlung vom 18.01.2012 in den Punkten 3.4 und 4.6 geändert bzw. ergänzt.
alle Änderungen der Satzung sind gelb unterlegt !



 1.               Name, Sitz und Rechtsform

 1.1             Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Sportverein Fürth e.V.“

 1.2             Der Verein hat seinen Sitz in Fürth/Bayern.

 1.3             Der Verein wurde am 24.11.1945 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth eingetragen.

 1.4             Die Vereinsfarben sind lila-weiß.

 1.5             Der ASV steht auf demokratischer Grundlage und ist parteipolitisch, rassisch  und konfessionell neutral.

 1.6             Der ASV Fürth ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes.

 2.               Vereinszweck

 2.1             Förderung und Erhaltung des Turn– und Sportwesens sowie sportliche Ausbildung seiner Mitglieder.

 2.2             Teilnahme von Mitgliedern und Mannschaften an Wettkämpfen und sportlichen Veranstaltungen.

 2.3             Pflege des Breitensports zur Erhaltung der Gesundheit und zur Förderung des Gemeinschaftssinn.

 2.4             Durchführung von geselligen und kulturellen Veranstaltungen.

 2.5             Erwerb und Unterhaltung von Sportstätten einschließlich Sportheimen und Sportgeräten.

 3.               Gemeinnützigkeit

 3.1             Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig Zwecke  im Sinn des § 52 der Abgabenordnung.

 3.2             Alle Einnahmen dürfen nur für die unter 2. beschriebenen Zwecke des Vereins verwendet werden.

 3.3             Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.4              Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages 

                   oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

 

 4.               Mitgliedschaft

 4.1             Der Verein besteht aus:

 4.1.1          ordentlichen Mitgliedern (Männern und Frauen über 18 Jahre und „Juristische Personen“),

 4.1.2          Jugendliche und Kinder,

 4.1.3          Ehrenmitgliedern.

 4.2             Bei Jugendlichen und Kindern bedarf die Aufnahme in den ASV Fürth der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme in den Verein ist in schriftlicher Form zu stellen.

 4.3             Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsrat zu. Dieser entscheidet endgültig.

 4.4             Jedes Mitglied erkennt mit seiner Aufnahme die Satzung des ASV Fürth an und verpflichtet sich, seine Beiträge fristgerecht zu bezahlen.

 4.5             Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

 4.5.1          freiwilligen Austritt,

 4.5.2          Tod,

 4.5.3          Ausschluss.

4.6              Der freiwillige Austritt aus dem Verein muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

                   von einem Monat zum 30.06 oder zum 31.12.eines Kalenderjahres.

 4.7             Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:

 4.7.1          es trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt,

 4.7.2          es den Interessen des Vereins zuwider handelt.

 4.8             Die Ausschließung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Ein Vorstandsmitglied kann durch den Beschluss des Vereinsrates ausgeschlossen werden.

 4.9             Gegen den Ausschließungsbeschluss ist Berufung über den Vereinsrat, soweit der Vereinsrat über  den Ausschluss bei Vorstandsmitgliedern entschieden hat, über die                                                   Delegiertenversammlung zulässig. 

                   Die Berufung ist schriftlich einzureichen. Der Vereinsrat bzw. die Delegiertenversammlung entscheiden endgültig.

 5.               Organe des Vereins

                   Die Organe des Vereins sind:

 5.1             die Mitgliederversammlung,

 5.2             die Delegiertenversammlung,

 5.3             der Vorstand,

 5.4             der Vereinsrat,

 5.5             der Ältestenrat.

 6.               Mitgliederversammlung

                   Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 6.1             Beschlussfassung über:

 6.1.1          die Änderung der Abschnitte 2 und 7 der Satzung,

 6.1.2          die Veräußerung von vereinseigenen Sportstätten im Ganzen,

 6.1.3          die Auflösung des Vereins.

 6.2             Einberufung

                   Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

 6.2.1          durch Beschluss des Vorstandes,

 6.2.2          durch Beschluss des Ältestenrates,

 6.2.3          durch Beschluss der Delegiertenversammlung.

                   Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seine Stellvertreter. 

                   Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mind. 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung in der Tagespresse einzuladen.

 6.3             Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

 6.4             Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 7.               Delegiertenversammlung

 7.1             Die Delegiertenversammlung ist jährlich einmal im ersten Halbjahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 3 Wochen einzuberufen.

 7.1.1          Stimmberechtigt in der Delegiertenversammlung sind:

                    - der Vereinsrat,

                    - der Ältestenrat,

                    - alle Ehrenmitglieder,

                    - die Delegierten der Abteilungen nach folgender Maßgabe:

                                  bis 100 Abteilungsmitglieder                             - 3 Delegierte

                                  je weiter angefangene 50 Abteilungsmitglieder  - 1 Delegierter

                                  Die Delegierten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 7.1.2         Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit durch Satzung oder Gesetz keine                   anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind.

 7.1.3         Die Delegierten werden von den Abteilungen jährlich benannt.

 7.2             Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

 7.2.1         Wahl des Vorstandes,

 7.2.2         Wahl der weiteren Mitglieder des Vereinsrates (ausgenommen die Abteilungsleiter),

 7.2.3         Wahl der Revisoren (mindestens 2 Mitglieder die nicht dem Vereinsrat angehören dürfen),

 7.2.4         Genehmigung von langfristigen Verbindlichkeiten des Vereins,

 7.2.5         Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

 7.2.6         Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes,

 7.2.7         Entlastung des Vorstandes,

 7.2.8         Satzungsänderungen. Sie können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen  werden,

 7.2.9         Wahl des Ältestenrates. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden (Sprecher) und vier weiteren Mitgliedern.

 7.3           Über Mitgliederversammlung, Delegiertenversammlung und Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

 8.             Vorstand

                  Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 8.1           dem 1. Vorsitzenden,

 8.2           zwei stellvertretende Vorsitzende,

 8.3           dem Schatzmeister,

 8.4           dem Schriftführer,

 8.5           dem Vereinsjugendleiter.

 8.6           Aufgaben des Vorstandes sind:

 8.6.1         Führung des Vereins und Bestimmung der Vereinspolitik,

 8.6.2         Vertretung des Vereins nach innen und außen in gerichtlicher und außergerichtlicher Weise, wobei der erste Vorsitzende alleine oder 

                  die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigt sind 

                 (Vorstand im Sinne § 26 BGB). Im Innenverhältnis sind die beiden stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist,

 8.6.3         Erstellung von Ordnungen für die Vereinsführung,

 8.6.4         Erstellung eines Haushaltsrahmenplanes.

 8.7             Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtsdauer bis zur Neuwahl im Amt.

 9.               Vereinsrat

                   Dem Vereinsrat gehören an:

 9.1             der Vorstand,

 9.2             die Abteilungsleiter,

 9.3             die Vereinsfrauenwartin

 9.4             die Vorsitzenden der Ausschüsse,

 9.5             der Pressewart

 9.6             der Beitragskassier.

 9.7             Der Vereinsrat hat die Aufgabe, bei der Führung des Vereins durch den Vorstand mitzuwirken.
                   Er beschließt die vom Vorstand vorgelegten Ordnungen und den Haushaltsrahmenplan. Der Vereinsrat ist das oberste Organ zwischen den Mitgliederversammlungen.

 9.8             Die Sitzungen des Vereinsrats beruft der Vorstand bei Bedarf, jedoch mindestens 3 mal im Geschäftsjahr ein.

                   Außerordentliche Sitzungen sind auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen.

                   Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem seiner Vertreter geleitet.

 10.             Ausschüsse

                   Zur Regelung besonderer Angelegenheiten werden Ausschüsse gebildet.

                   Ständige Ausschüsse sind:

10.1            Finanzausschuss,
10.2            Bauausschuss,
10.3            Technischer Ausschuss.

                   Die Ausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des jeweiligen Vorsitzenden durch den Vorstand berufen


11.              Abteilungen

11.1            Für die im Verein betriebenen oder neu hinzukommenden Sportarten sollen Abteilungen gebildet werden. Über die Bildung und Auflösung entscheidet der Vereinsrat. 

                   Bei der Abteilungsauflösung ist Berufung zur nächsten Delegiertenversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.

11.2            Mitglieder der Abteilungen sind gleichzeitig Mitglieder des Vereins.
11.3            Abteilungen haben das Recht, eigenen Abteilungsordnungen zu erstellen. Die Abteilungsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Vereinssatzung 

                   stehen und sind dem Vorstand des Vereins zur Genehmigung vorzulegen.  
11.4            Die Abteilungen haben über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und dem Vorstand den Jahresabschluss schriftlich vorzulegen. Dem Vorstand steht das Recht zu, die                                          Abteilungskassen zu prüfen.

1.5              Die Abteilungsleitungen werden in Abteilungsversammlungen gewählt. Namen und Anschriften sind dem Vorstand nach der Wahl schriftlich anzuzeigen.
11.6            Kann die Abteilung keine Abteilungsleitung wählen, ist der Vorstand verpflichtet, kommisarisch Abteilungsleiter einzusetzen.

11.7            Die Wahlen in den Abteilungen sollen jeweils vor den Wahlen des Vereins stattfinden.
12.              Geschäftsjahr, Wahlperiode, Abstimmungsverfahren

12.1            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

12.2            Die Amtszeit des Vereinsrates (ausgenommen Abteilungsleiter) beträgt 3 Jahre. Die Amtszeit der Abteilungsleiter richtet sich nach den Abteilungsordnungen.

12.3            Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen mittels Handzeichen. Auf Verlangen von ein Drittel der anwesenden Mitglieder oder bei mehreren Wahlvorschlägen hat eine Wahl oder                                Abstimmung schriftliche zu erfolgen.

13.                Auflösung des Vereins

13.1            Die Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, 

                   so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschussfähig ist.

13.2            Die Mitgliederversammlung hat bei der Vereinsauflösung die Liquidatoren zu bestellen.
13.3            Das nach der Auflösung und nach der Abgeltung der Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen fällt der Stadt Fürth

                   zur ausschließlichen Verwendung der unter Punkt 2. beschriebenen  Zwecke zu.

  

                   Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.06.1997 verabschiedet und tritt mit Genehmigung des Amtsgerichts Fürth in Kraft.

 

                                                                    Werner Graf                            

                                                                 1. Vorsitzender

 

                  Diese Satzung wurde per Beschluss der Delegiertenversammlung vom 18.01.2012 in den Punkten 3.4 und 4.6 geändert bzw. ergänzt.

                                                                     Peter Walch                           

                                                                  1. Vorsitzender




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